Die jährliche Steuererklärung ist für viele Menschen eine Betätigung, welche gerne einmal hinausgeschoben wird bis auf den letzten Drücken. Die vielen auszufüllenden Zeilen werfen Jahr für Jahr immer wieder die Frage auf, ob alle Angaben vollständig ausgefüllt wurden. Im Grundsatz gilt, möglichst alles von der Steuer abzusetzen, was irgendwie möglich ist. Gestrichen werden kann der Posten vom Finanzamt, doch ein Versuch war es auf jeden Fall wert.
Die außergewöhnlichen Belastungen
Jährlich können mit der Steuerklärung außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese werden als notwendig betrachtet und sollten angemessen sein. Diese Außergewöhnlichkeit kann sich in Krankheiten oder Schäden am Eigentum durch Naturgewalten ausdrücken. Die volle Höhe jedoch wird das Finanzamt nicht erstatten. Das Steuergesetzt definiert den Abzug nach deren Zumutbarkeit.
Die außergewöhnliche Belastung wird nach dem Einkommenssteuergesetz als zwangsläufige größere Aufwendung angesehen, wenn die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommensverhältnissen, gleichen Familienstands sowie gleicher Vermögensverhältnisse die damit verbundene steuerliche zumutbare Belastung übersteigt. Dabei geht es bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht nur um die Höhe, sondern um die Art und dem damit verbundenen Grund.
Viele Möglichkeiten für eine außergewöhnliche Belastung
In der Regel fallen als außergewöhnliche Belastungen eine Haushaltshilfe, Behinderung, Heimunterbringung, Unterhaltsaufwendungen, Ausbildungskosten der Kinder oder Kinderbetreuungskosten an. Bestattungskosten für Angehörige, Scheidungskosten, hierfür gibt es jedoch klare Richtlinien, Kurkosten, Wiederbeschaffungskosten nach Brand oder Hochwasser und weiteres.
Voraussetzung für den erstattungsfähigen Betrag ist der Nachweis. Der Steuerpflichtige hat sämtliche Nachweise dem Finanzamt vorzulegen. Eine Verteilung auf mehrere Jahre der außergewöhnlichen Belastungen ist nicht möglich. Diese wirken sich lediglich auf das Jahr aus, in dem die außergewöhnliche Belastung eingereicht wurde.
Eine Brille bzw. eine Sehhilfe kann abgesetzt werden
Der Staat erlaubt, eine Sehhilfe von der Steuer abzusetzen. Diese kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Sogar eine Sonnenbrille, wenn sie eine integrierte Sehstärke aufweist, kann von der Steuer abgesetzt werden. Die Brille des Kindes kann ebenso abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese von der Krankenkasse nicht ersetzt wurde. Hinzukommt, dass das Finanzamt Familien mit mehreren Kindern steuerlich berücksichtigt. Umso mehr Kinder im Haushalt leben, umso niedriger ist die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung.
Die Brille für das Kind geschickt einplanen
Wer viel an außergewöhnlichen Belastungen einzureichen hat , ist klar im Vorteil. Umso mehr Kosten für die außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, umso mehr gibt es vom Staat an Geld zurück. Die Anschaffungen sollten summiert werden. Benötigt der Sohn eine Brille, und für einen selbst wäre in absehbarer Zeit genauso eine Brille notwendig, ist es sinnvoll, diese Anschaffung gemeinsam zu tätigen. Das Finanzamt sieht den Eigenanteil im direkten Zusammenhang mit der zumutbaren Belastung.
Doch nicht nur die Brille kann abgesetzt werden, sondern die Fahrtkosten zum Optiker noch zusätzlich. Als absetzbar gelten die öffentlichen Verkehrsmittel oder die pauschal gefahrenen Kilometer mit dem eigenen Pkw. Ist der Wunschoptiker 20 Kilometer Wegstrecke entfernt, so sollten die Kosten mit abgesetzt werden.
Ist eine Brillenversicherung steuerlich absetzbar?
So manche Versicherung lässt sich steuerlich absetzen, jedoch eine Brillenversicherung in diesem Fall nicht. Die Kosten der Brillenversicherung werden als Kosten für die private Lebensführung angesehen. Das Finanzamt wird diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung ansehen. Wie immer bestimmen die Ausnahmen die Regel.
Abgesetzt werden kann die Versicherung, falls die Sehschwäche nachweislich aufgrund der Bildschirmarbeitszeiten entstanden ist. Die Brille muss demzufolge zwangsläufig bei der Arbeit getragen werden.
Außergewöhnliche Belastungen rund um das Thema Sehstärke
Viele Menschen lassen sich ihre Augen lasern. Diese OP-Kosten werden als außergewöhnliche Belastung angesehen. Das Finanzamt geht von einer Fehlsichtigkeit aus. Die Kontaktlinsen hingegen sind nicht von der Steuer absetzbar. Die Ausnahme wäre lediglich, falls eine Brille nicht getragen werden kann.